Über die Stiftung

Über uns

Die Stiftung wurde vom Verein Schuldnerhilfe Köln im Jahr 2018 gegründet, um die Schuldnerberatung und die Schuldenprävention langfristig zu fördern und weiterzuentwickeln. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die Stiftung ist Gesellschafterin der Schuldnerhilfe Köln gGmbH, die maßgeblich an der Umsetzung der Stiftungszwecke beteiligt ist.

Die »Stiftung Hilfe für Schuldner« ist eine gemeinnützige Stiftung des privaten Rechts im Sinne des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist gemäß Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Köln von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit.

Wofür wir stehen

  • Hilfe schnell und unbürokratisch organisieren, damit Menschen in existenziellen Notlagen die Wende schaffen
  • Frühzeitige Beratung, um existenzbedrohende finanzielle Krisen im Ansatz zu vermeiden
  • Vermittlung von Finanzkompetenz durch öffentliche Aufklärung
  • Förderung von Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und junge Erwachsene
  • Offen für Partnerschaften und für einen gemeinsamen innovativen Blick über den Tellerrand hinaus

Der Vorstand

Gerhard Hilburg

Gerhard Hilburg

geboren 1948 in Unna, Rechtsanwalt, verheiratet, drei Kinder.
Seit 1989 Mitglied der Schuldnerhilfe Köln e.V., ab 1990 Vorstandsvorsitzender.
Mit Gründung der Stiftung Vorsitzender des Stiftungsvorstandes.

Norbert Küssgen

Norbert Küsgen

geboren 1952, lebt in Köln, hat 40 Jahre bei der Bank für Sozialwirtschaft gearbeitet, davon viele Jahre als Direktor der Geschäftsstelle Köln. Der Schuldnerhilfe schon während der Bankzeit geschäftlich verbunden und seit 2015 ehrenamtlich als Vorstand dabei.

Heinrich Plaßmann

Heinrich Plaßmann

geboren 1955 in Gütersloh, verheiratet, eine Tochter und zwei Söhne.
Kölner Bürger seit 1975 mit Aufnahme des Studiums der Sonderpädagogik.
Ehemaliger Betriebsratsvorsitzender des Verlages M. DuMont Schauberg.

Dieter Schorn

Dieter Schorn

Leiter Vertriebssteuerung R+V Allg. Versicherungs AG

Das Kuratorium

Dr. Frank Bauer

Arbeitsmarktforschung und Politikberatung, Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB)

Monika Klaeser

Bereichsleiterin Sahle Süd-West

Edward Poniewaz

Geschäftsführer der BFS Service GmbH

Melanie Purps - Vorsitzende

Abteilungsleiterin Sozialmanagement GAG Immobilien AG

Marco Schütz

Justiziar AWO Bezirksverband Mittelrhein, Köln

Thorsten Seelig

Geschäftsführer der PAREA gGmbH

Michael Wilbert

Insolvenzverwalter

Birgit Wirtz

Leiterin Gewerberecht IHK Köln

Stiftungssatzung

(1)

Die Stiftung führt den Namen Stiftung Hilfe für Schuldner.

(2)

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3)

Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln.

(1)

Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a) des Wohlfahrtswesens,
b) der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, insbesondere auf dem Gebiet der Schuldnerberatung,
c) der Erziehung und Bildung zum Zweck der Überschuldungsvorbeugung für junge Menschen,
d) der selbstlosen Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihrer finanziellen und seelischen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind, durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist auch die unmittelbare Förderung der vorgenannten Zwecke sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten dieser Zwecke.

(2)

Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Körperschaften, die einzelne oder alle der vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen sowie die Durchführung geeigneter eigener Maßnahmen.

(3)

Zur Förderung des Wohlfahrtswesens gehört insbesondere, Beratungsangebote für überschuldete und von Überschuldung bedrohte Menschen in sozialen Notlagen qualitativ hochwertig und verlässlich vorzuhalten und gezielt zu entwickeln. Der Förderung des Verbraucherschutzes sollen zusätzlich präventive Maßnahmen dienen, wie die Veranstaltung von Seminaren und Vorträgen zu Schuldenmanagement und Vermeidung existenzbedrohender Lebenslagen. Außerdem soll die breite Öffentlichkeit durch gezielte Medienarbeit über die Zusammenhänge privater Überschuldung aufgeklärt werden. Darüber hinaus soll die Erkundung der Ursachen und Überwindungsmöglichkeiten von privater Überschuldung gefördert werden. Die Förderung von Bildung und Erziehung soll durch eigene Aufklärungs- und Informationsveranstaltungen an Schulen und Jugendeinrichtungen sowie Fortbildungsseminare für Pädagogen und andere Multiplikatoren und Beratungsfachkräfte verwirklicht werden. Die Stiftung unterstützt hilfsbedürftige Personen in finanziellen und seelischen Notlagen selbstlos und gewährt Einzelfallhilfen durch Beratungs- und Betreuungsangebote, die auch die schulische, berufliche und familiäre Situation der Betroffenen und sonstige Bestimmungsfaktoren der individuellen sozialen Notlage einbeziehen.

(4)

Der Stiftungszweck wird darüber hinaus verwirklicht insbesondere durch sonstige Projekte; zum Beispiel durch Ausstellungen sowie die Vergabe von Stipendien, die Auslobung von Preisen und andere geeignete Maßnahmen, mit denen beispielgebende Leistungen, die im Sinne der Stiftungszwecke erbracht wurden, belohnt und zur Nachahmung empfohlen werden.

(5)

Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(6)

Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(7)

Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selbst unmittelbar verwirklicht, kann sie sich Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen.

(1)

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke kann die Stiftung Zweckbetriebe im Sinne der § 65ff. der Abgabenordnung unterhalten.

(3)

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (Zu-)Stifterinnen und (Zu-)Stifter und ihre Erbinnen/Rechtsnachfolgerinnen bzw. Erben/Rechtsnachfolger erhalten — sofern sie nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen — keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Auf die nachfolgenden Regelungen in den §§ 4 und 5 zu Stiftungsvermögen und Mittelverwendung wird hingewiesen.

(1)

Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3)

Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2 Satz 1 ist zu beachten.

(4)

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende bzw. den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin bzw. vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

(1)

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Vermögens, aus Zuwendungen, die nicht dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sowie aus ihren sonstigen Mitteln. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

(2)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)

Der Stiftung nahestehende Personen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4)

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

(1)

Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium, sobald ein solches berufen ist.
Die Mitglieder eines der zu a) und b) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

(2)

Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3)

Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie bzw. er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie bzw. er hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB und kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

(4)

Jedes Gremium der Stiftung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere geregelt werden:
Einberufung,
Ladungsfristen und -formen,
Abstimmungsmodalitäten,
Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

(5)

Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung nach den Steuergesetzen bleibt hiervon unberührt.

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens fünf Personen. Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes und die Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt durch das Kuratorium oder, falls ein solches nicht besteht, durch den Stifter oder eine vom Stifter benannte sachkundige und zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder bestellt, so bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte zusätzlich eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der bzw. des Vorsitzenden.

(2)

Die Bestellung des ersten Vorstandes einschließlich der Bestimmung der bzw. des Vorsitzenden des ersten Vorstandes erfolgt durch den Stifter. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre, sie endet jedoch nicht vor der Bestellung einer Nachfolgerin bzw. eines Nachfolgers. Wiederbestellung ist zulässig.

(3)

Vorstandsmitglieder können - unbeschadet vertraglicher Rechte - von dem Stifter bzw. sobald dem Kuratorium die Bestellung des Vorstandes übertragen ist, vom Kuratorium mit einer Beschlussmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die bzw. der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.

(5)

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können gegen die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Abwesenheit gegen die Stimme der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden jedoch nur mit den Stimmen aller anderen Vorstandsmitglieder gefasst werden. Beschlüsse des Vorstandes können außer in Vorstandssitzungen auch im Umlaufverfahren schriftlich oder durch jede lesbare elektronische Übermittlung gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.

(1)

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinsam. Einem Vorstandsmitglied kann durch den Stifter bzw. sobald dem Kuratorium die Bestellung des Vorstandes übertragen ist, durch das Kuratorium auch Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Bei Verträgen zwischen Stiftung und Vorstand wird die Stiftung auf entsprechenden Beschluss des Kuratoriums durch dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzenden vertreten, wenn ein Kuratorium berufen ist. Einem Vorstandsmitglied kann auch Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden, für Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen jedoch nur durch den Stifter und dies nur, solange ein Kuratorium nicht bestellt ist.

(2)

Der Vorstand führt die Stiftung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
b) Verwaltung des Stiftungsvermögens,
c) Bestimmung der zu fördernden Aufgaben und Einzelprojekte und sonstiger Maßnahmen zur Durchführung der Stiftungszwecke,
d) Erstellung des Wirtschaftsplans,
e) Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich Vermögensübersicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung,
f) Berichterstattung gegenüber dem Kuratorium und der Stiftungsaufsicht über die Tätigkeit der Stiftung und die laufende Erfüllung der Stiftungszwecke,
g) Wahrnehmung des Vorschlagsrechts für neue Kuratoriumsmitglieder,
h) Beschlussfassung im Rahmen der § 11 und § 12 dieser Satzung.

(3)

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

(1)

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Das erste Kuratorium wird von dem Stifter bestellt.

(2)

Das Kuratorium wählt eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus seiner Mitte, soweit diese nicht von dem Stifter bestimmt sind.

(3)

Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Vor dem Ende der Amtszeit hat das Kuratorium rechtzeitig die Mitglieder des nächsten Kuratoriums zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt das Kuratorium bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern werden die Nachfolgerinnen bzw. Nachfolger für den Rest der Amtszeit durch die verbleibenden Mitglieder bestellt.

(4)

Der Stifter oder das Kuratorium können ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung durch das Kuratorium bedarf einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder.

(5)

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(6)

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters den Ausschlag.

(7)

Der Stifter ist jederzeit berechtigt, Beschlüssen des Kuratoriums innerhalb vier Wochen nach Beschlussfassung zu widersprechen. Mit dem Widerspruch, der gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich zu erklären ist, wird der Beschluss unwirksam. Der Gegenstand des unwirksamen Beschlusses ist dann in einer unverzüglich einzuberufenden Sitzung des Kuratoriums erneut zu behandeln.

(1)

Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. Es kann jederzeit vom Vorstand Auskunft über sämtliche Sachverhalte und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen.

(2)

Dem Kuratorium obliegt, soweit diese Aufgaben nicht dem Stifter vorbehalten sind oder der Stifter Abweichendes bestimmt hat, insbesondere
a) Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
b) Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
c) Beratung und Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes,
d) Festlegung strategischer Ziele und Prioritäten im Einvernehmen mit dem Vorstand,
e) Prüfung und Bestätigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorstands,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Beschlussfassung im Rahmen der § 11 und 12 dieser Satzung,
h) Einwilligung zu allen Rechtsgeschäften, die der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedürfen.

(3)

Die Kuratoriumsmitglieder können ihre Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen.

(4)

Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

(1)

Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.

(2)

Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss der Organe bedarf einer Mehrheit von jeweils 3/4 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(3)

Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Vorstand und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils 3/4 ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. Beschlüsse nach Satz 1 treten erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

(1)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V. oder an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

(2)

Sollte ein Auflösungsbeschluss aufgrund geänderter Umstände unmöglich geworden sein, so fällt das Vermögen an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Köln e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die dem Stifter nach dieser Satzung zustehenden Rechte sind nicht übertragbar.

Die Stiftung untersteht der staatlichen Rechtsaufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres unaufgefordert eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

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